Glossar

GKR-Beschluss

Es wird ein schriftlicher Beschluss verfasst. Wichtig ist dabei, dass der Beginn des Kirchenasyls genannt wird und eine Ansprechperson aus der Gemeinde mit ihren Kontaktdaten benannt wird. Hier finden Sie ein Muster dafür.

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Unterkunft

Schutz vor Abschiebung besteht in kirchlichen Räumen, d.h. Räumen, die von der Gemeinde genutzt werden. Hat Ihre Gemeinde keine eigenen geeigneten Räume, so kommt auch eine Unterbringung in einer anderen Gemeinde in betracht. Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Beratungsstelle.

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass es sich bei der Unterbringung in einer kirchlichen Wohnung anbieten kann, die Gäste auf die Notwendigkeit ressourcenschonenden Verhaltens (kein Heizen bei offenem Fenster, sparsame Nutzung von Warmwasser, energiesparendes Kochen etc) hinzuweisen, um unnötig hohe Nebenkosten zu vermeiden. Viele Menschen haben damit keine Erfahrung.

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Finanzierung

Während des Kirchenasyls bekommen die Betroffenen idR keine staatlichen Leistungen, obgleich rechtlich gesehen ein solcher Anspruch weiterhin besteht. Daher muss der Lebensunterhalt anderweitig gedeckt werden. Das umfasst Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauchs, u.U. Wohnkosten. Wichtig sind auch Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, damit Termine wahrgenommen und Deutschkurse etc. besucht werden können. Im Einzelfall können Betroffene auch besondere Bedürfnisse haben, die zu beachten sind.

Wie viel Geld die Betroffenen erhalten, hängt von den Möglichkeiten und Vorstellungen der Gemeinde ab und steht in ihrem Ermessen. Als Richtwert haben sich 50 Euro/Woche plus Fahrkarte für eine alleinstehende Person bewährt, mit entsprechender Anpassung bei Paaren oder Familien. Manche Gemeinden sichern den Lebensunterhalt auch teilweise durch Sachleistungen. Eine Deckung ausschließlich durch Sachleistungen ist allerdings nicht zu empfehlen, damit die Schutzsuchenden weitgehend eigenständig bleiben können. Wichtig ist, dass klar kommuniziert wird, was geleistet werden kann.

Der Verein Asyl in der Kirche hat leider grundsätzlich kein Budget für die Unterstützung einzelner Kirchenasyle. In Ausnahmefällen können wir durch Einzelfallhilfe unterstützen, ansonsten helfen wir gerne mit Ideen weiter.

Möglichkeiten zur Finanzierung eines Kirchenasyls sind Kollekten, Spenden, bzw. Spendenaufrufe, Crowdfunding, Kooperationen mit anderen Gemeinden etc.  Manchmal können auch die Betroffenen selbst oder ihre Angehörigen, Freund*innen oder Unterstützer*innen zu ihrem Lebensunterhalt beitragen.

Letztlich gilt jedoch immer: die Wahrung der Menschenrechte sollte nicht am Geld scheitern!

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Begleitung

Viele Betroffene können ihre Angelegenheiten (Behördengänge, Anwaltstermine, Arztbesuche, Freizeitgestaltung etc) selber regeln und brauchen keine oder nur wenig Unterstützung. Aus unserer Sicht ist ein möglichst großes Maß an Eigenständigkeit auch wichtig, damit die Betroffenen auf Dauer in der Lage bleiben (oder in die Lage versetzt werden), für sich selbst zu sorgen.

Kirchenasyl ist für die Betroffenen meist eine sehr heilsame Erfahrung. Sich sicher zu fühlen und als Menschen gesehen zu werden, ist für sie eine wichtige, manchmal nie gemachte Erfahrung. Kirchenasyl kann jedoch auch belastend sein, wenn die weitere Perspektive unklar ist oder die Betroffenen sich selbst überlassen bleiben. Daher ist es wichtig, Ansprechpartner*innen für Fragen und bei Bedarf auch weitergehende Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt besonders für psychisch Kranke, Betroffene mit Kindern und Personen, die nicht genug Deutsch sprechen. Es hat sich sehr bewährt, einen Kreis von Unterstützer*innen zu bilden, damit sich Kompetenzen ergänzen und die Arbeit auf mehrere Schultern verteilt ist.

Ein Tipp: Niedrigschwellige Deutschkurse und Sprachcafés bietet zb unsere Freiwilligengruppe weltweit an!

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Rechtsanwält*in

Eine gute Anwältin mit Erfahrung im Asyl- und Aufenthaltsrecht ist für das Verfahren idR wichtig. Wenn Sie Zweifel oder Fragen haben, dann sprechen Sie uns gerne an.

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Medizinische Versorgung

Häufig leiden Menschen, die ins Kirchenasyl kommen, unter Vorerkrankungen, sei es psychischer oder physischer Art. Da mit den Leistungen grs. auch der Krankenversicherungsschutz entfällt, muss die medizinische Versorgung anderweitig sichergestellt werden. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. So gibt es v.a. in Berlin Einrichtungen, die Personen ohne Krankenversicherung behandeln. Es gibt auch zahlreiche Ärzte, die ihre Patienten weiterbehandeln, auch wenn es zeitweise keinen Versicherungsschutz gibt. Für den Einzelfall sprechen Sie uns gerne an.

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Dublinfälle

Aufgrund der europäischen Dublin III-Verordnung können Asylsuchende sich nicht frei aussuchen, in welchem Staat ihr Asylantrag geprüft wird. Zuständig ist, grob umrissen, grundsätzlich der Staat der Ersteinreise bzw. der Staat, der die Einreise „verursacht“ hat (zB durch Ausstellung eines Visums). Wird der Asylantrag dennoch in Deutschland gestellt, so wird er als unzulässig abgelehnt und die betroffene Person kann in den anderen europäischen Staat überstellt werden.

Dies erscheint auf den ersten Blick unproblematisch, da es „nur“ um eine Abschiebung innerhalb Europas geht. Leider beurteilen die europäischen Staaten die Schutzbedürftigkeit von Geflüchteten sehr unterschiedlich. So ist es sehr wohl möglich, dass Betroffene, die in Deutschland eindeutig als schutzbedürftig betrachtet würden, in dem eigentlich zuständigen Staat keinen Schutz erhalten und in ihr Herkunftsland abgeschoben werden (sogenannte Kettenabschiebung). Ebenso ist es möglich, dass die Betroffenen in dem zuständigen europäischen Staat traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt waren (häufig sind z.B. Push-backs, Inhaftierung, sexualisierte Gewalt oder Obdachlosigkeit), so dass ihnen aus aus diesem Grund eine Rückkehr in den ursprünglich zuständigen Staat nicht zugemutet werden kann. Dies betrifft auch Staaten mit grundsätzlich ausgeprägten sozialen Standards (Skandinavien, Frankreich…).

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Flüchtlingsbeauftragte

https://www.ekbo.de/wir/kirchenkreise.html

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Überstellungsfrist

Als Grundsatz lässt sich sagen: Deutschland hat sechs Monate Zeit, einen Asylbewerber, für den ein anderer europäischer Staat zuständig ist, in diesen Staat zu überstellen. Wann die Frist zu laufen beginnt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (es ist jedenfalls NICHT das Datum des ablehnenden Bescheids des BAMF). Bitte lassen Sie sich dazu beraten. Nach Ablauf der Frist wird Deutschland zuständig und das Asylgesuch wird hier inhaltlich geprüft.

Gilt die betroffene Person als „flüchtig“ oder „untergetaucht“, so kann die Frist auf 18 Monate verlängert werden. Es droht dann während der gesamten Zeit die Abschiebung.

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