Kirchenasyl

Kirchenasyl – was ist das?

Mit einem Kirchenasyl treten Kirchengemeinden für Menschen ein, denen durch eine Abschiebung Gefahren für Leib und Leben oder Menschenrechtsverletzungen drohen oder für die mit einer Abschiebung besondere humanitäre Härten verbunden wären. Kirchenasyl dient daher dem Schutz grundlegender Menschenrechte und leistet ein Beitrag zum Schutz des obersten Ziels der Rechtsordnung, der Wahrung der Menschenwürde.

Ausführliche Informationen über die Bedeutung des Kirchenasyls, dessen Legitimität und Geschichte finden Sie auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche BAG.

Kirchenasyl – wie geht das?

Damit ein Kirchenasyl durchgeführt werden kann, sollten gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sein, über die wir an dieser Stelle informieren möchten.

Wenn Ihre Kirchengemeinde sich zwar gerne an einem Kirchenasyl beteiligen möchte, sich aber nicht in der Lage sieht, allein alle Voraussetzungen zu erfüllen, so kann ein Kirchenasyl auch in Kooperation mit anderen Gemeinden oder Einrichtungen stattfinden. Sprechen Sie uns gerne an.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  1. Eine Kirchengemeinde muss bereit sein, das Kirchenasyl auszusprechen. Der Gemeindekirchenrat fasst dafür einen entsprechenden Beschluss.

  1. Es muss eine Unterkunft für die betroffenen Personen zur Verfügung stehen, da sie nicht mehr in der Flüchtlingsunterkunft wohnen können.
  1. Die Finanzierung muss gewährleistet sein, denn während des Kirchenasyls erhalten die Betroffenen keine staatlichen Leistungen.
  1. Die Begleitung der Betroffenen sollte geklärt sein. Manche Personen benötigen bei der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten (Arztbesuche u.ä.) Unterstützung.
  1. Das Kirchenasyl sollte unbedingt durch eine gute Rechtsanwält*in oder zumindest eine Beratungsstelle begleitet werden. Wir empfehlen dringend, schon vor der Aussprache eines Kirchenasyls rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Wichtig zu bedenken ist, dass jeder „Fall“ anders gelagert ist, so dass unter Umständen auch andere Aspekte zu beachten sind (wie z.B. die medizinische Versorgung bei kranken Menschen). Es ist auch denkbar, dass Eile geboten ist, so dass der eine oder andere Punkt erst nachträglich gewährleistet werden kann (bis auf Punkt 1, ohne den geht es nicht). Daher können wir an dieser Stelle nur eine Orientierung bieten, eine abschließende Darstellung aller Aspekte ist nicht möglich.

Außerdem weisen wir darauf hin, dass es beim Kirchenasyl regionale Besonderheiten gibt. Unsere Darstellung bezieht sich auf den Bereich Berlin und Brandenburg, in anderen Bundesländern kann es abweichende Praktiken geben.

Wenn Sie auf dieser Seite keine Antwort auf Ihre Fragen finden, dann können Sie sich  gerne an die für Ihre Kirchengemeinde zuständigen Flüchtlingsbeauftragten im Kirchenkreis wenden. Auch unsere Beratungsstelle steht Ihnen bei Bedarf gerne zur Seite. Häufig kann gemeinsam eine Lösung gefunden werden.

Meldung und Durchführung des Kirchenasyls

Meldung:

Die ganz überwiegende Zahl der Kirchenasyle betrifft sog. Dublinfälle, bei denen eine Rückführung (Abschiebung) in einen anderen Staat des Schengenraums droht. 

Hier erfolgt die formlose Meldung am Tag des Eintritts in das Kirchenasyl per E-Mail direkt an das für das Verfahren zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF); die E-Mailadresse lautet Dossiers32A@bamf.bund.de UND an die zuständige kirchliche Ansprechpartnerin, die auch die zuständige Ausländerbehörde informieren. Für die EKBO ist dies Pfarrerin Dagmar Apel, die über kirchenasyl@ekbo.de erreichbar ist.

Für katholische Gemeinden erfolgt die Meldung über das Katholische Büro Berlin-Brandenburg. Für freikirchliche und andere Gemeinden fragen Sie bitte in Ihrer Kirche, an wen Sie sich wenden müssen.

Einzureichen sind dabei der Beschluss des Gemeindekirchenrates, eine Teilvollmacht  sowie das jeweilige Aufenthaltsdokument der Personen, denen Kirchenasyl gewährt wird (z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung). Weitere Unterlagen sind zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend erforderlich. Das BAMF bestätigt den Eingang der Meldung und teilt mit, bis wann eine Begründung (Dossier, siehe unten) eingereicht werden muss.

In anderen Fällen (nicht Dublin) erfolgt die Meldung direkt an die zuständige Ausländerbehörde.

Durchführung des Kirchenasyls:

Die betroffenen Personen verlassen beim Eintritt in das Kirchenasyl ihre Unterkunft und werden in der kirchlichen Unterkunft beherbergt.

Die Kirchengemeinde stellt der betroffenen Person eine Bescheinigung über das Kirchenasyl (Schutzbrief) aus. Diese enthält mindestens den Namen der Betroffenen sowie den Namen der Gemeinde und den Namen einer oder mehrerer Kontaktpersonen in der Gemeinde (z.B. Pfarrer*in oder GKR-Vorsitzende) mit deren Kontaktdaten. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die Aufenthaltspapiere abgelaufen sind und aufgrund des Kirchenasyls nicht verlängert werden können.

Wichtig ist, dass die neue Anschrift auch Behörden, Gerichten, Rechtsanwält*innen und sonstigen Stellen mitgeteilt wird, sofern von dort evtl. Post erwartet werden kann. Dies ist besonders wichtig bei laufenden Gerichtsverfahren ohne anwaltliche Vertretung, denn wenn das Gericht eventuelle Schreiben nicht zustellen kann, kann das Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt werden.

Einreichung des Dossiers

In den Dublin-Fällen wird ein Dossier zur Begründung des Härtefalls verlangt. Dies muss in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Meldung des Kirchenasyls zwingend per Mail über die zuständige kirchliche Ansprechpartnerin (s.o.) übermittelt werden. Sollte die sechsmonatige Überstellungsfrist in weniger als sechs Wochen nach Eintritt in das Kirchenasyl ablaufen, so muss das Dossier spätestens 15 Tage vor dem Fristablauf beim BAMF eingehen. Die Frist teilt das BAMF auch selbständig in der Eingangsbestätigung mit.

Dabei sind vorzulegen:

1. der ausgefüllte und von der Gemeinde unterschriebene Härtefallbogen

2. die Begründung des Härtefalls

3. ggf. ärztliche Atteste (diese können u.U. auch nachgereicht werden, dies sollte ggf. unbedingt angekündigt werden. Atteste sollten möglichst den hier ausgeführten Anforderungen entsprechen)

4. Sonstige Unterlagen, die den Härtefall belegen.

Nach der Einreichung des Dossiers prüft das BAMF, ob ein Härtefall vorliegt, der den Selbsteintritt (d.h. die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylverfahrens) rechtfertigen kann. Nach unserer Erfahrung legt das BAMF dabei leider einen außerordentlich restriktiven Maßstab an, so dass seit 2018 nahezu keine Selbsteintritte mehr zu verzeichnen sind. Selbst schwerste Erkrankungen, sowohl körperlicher als auch psychischer Art, oder sonstige herausragende Härten haben nicht zur Ausübung des Selbsteintritts geführt.

In anderen Fällen, in denen kein Dublinverfahren anhängig ist, es also um eine Abschiebung in das Herkunftsland oder ein sonstiges Drittland geht, muss im Kontakt mit Behörden und Gerichten versucht werden, eine Lösung zu finden, die menschenrechtskonform und human ist.

 Beendigung des Kirchenasyls

Macht das BAMF vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch, so kann das Kirchenasyl beendet werden. Lehnt das BAMF den Selbsteintritt ab (dies wird der Gemeinde mitgeteilt), wird die Gemeinde aufgefordert, das Kirchenasyl innerhalb von drei Tagen zu beenden. Die Gemeinde entscheidet selbständig, ob das Kirchenasyl beendet werden kann. Da die humanitäre Lage sich in der Regel nicht geändert hat, entscheiden sich viele Gemeinden dafür, das Kirchenasyl trotz Ablehnung des Selbsteintritts fortzuführen. Die Fortführung des Kirchenasyls sollte dem BAMF über die kirchlich Beauftragten (s.o.) sowie der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt werden.

Die Überstellungsfrist läuft auch während des Kirchenasyls weiter. Da das BAMF den Selbsteintritt regelmässig ablehnt, werden die meisten Dublin-Kirchenasyle beendet, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen ist.

Manche Kirchenasyle werden auch ausgesprochen, um Zeit für eine humane Lösung zu gewinnen und können beendet werden, sobald diese gefunden wurde. Generell gilt: sobald der Grund für das Kirchenasyl entfällt, sollte dieses auch beendet werden.

Das Kirchenasyl wird beendet, indem die Gemeinde einen formlosen Beschluss fasst und die Beendigung dem BAMF über die kirchlich Beauftragte mitteilt. Die Entscheidung über die Aufhebung sollte den Personen im Kirchenasyl ausgehändigt werden, sie muss in der Regel bei der Ausländerbehörde und beim LAF/Sozialamt vorgelegt werden.

Insbesondere in Dublin-Fällen kann die betroffene Person nach der Beendigung des Kirchenasyls ihr Asylverfahren in Deutschland betreiben. Dazu ist meist eine Vorsprache bei verschiedenen Ämtern erforderlich (Ausländerbehörde bzw. Landesamt für Einwanderung LEA bzw. Erstaufnahme in Eisenhüttenstadt sowie Sozialamt oder Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten LAF).  Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung benötigen. Häufig ist hier auch eine Begleitung sinnvoll.

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